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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle -auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.

2. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Preise

Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise als vereinbart, es sei denn, dass zum Festpreis verkauft worden ist. Erhöhen sich unsere Einstandspreise aus Gründen, auf die wir keinen Einfluß haben, oder werden nach Vertragsabschluß Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu ändern. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anderweitig vereinbart, ab Werk oder Lager, alle sonstigen Kosten, wie Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherungsprämien etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.

4. Lieferung

a) Die von uns genannten Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
b) Teillieferungen sind zulässig.
c) Der Eintritt unvorhergesehener Erignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Als unvorhergesehene Ereignisse gelten Umstände, die wir mit der je nach Art und Natur des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnhamen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtlieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstöhrungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die, die Erfüllung des Liefervertrages gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.
In diesem Falle sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer vom Vetrag zurücktreten, Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Käufer nicht zurückweisen.
d) Falls wir in Verzug geraten, muß der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzetn Nachfrist bleibt unberührt.

5. Abnahme

Bei Erzeugnissen, für die besondere Gütevorschriften bestehen, erfolgt auf Verlangen des Käufers eine besondere stichprobenartige Prüfung oder Abnahme in unserem Betrieb. Das Gleiche gilt, wenn eine solche Prüfung oder Abnahme vetraglich vereinbart ist. Erfolgen Prüfung oder Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Käufer auf sie, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme/Prüfung zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu verlangen. Die Ware gilt in diesem Falle als vertragsgemäß geliefert es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Prüfung/Abnahme nicht erkennbar gewesen.

6. Gewichtsermittlung

Die bei Abgang der Sendung ermittelten Gewichte sind für die Berechnung maßgebend. Gewichtsfeststellungen können nur auf Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung beanstandet werden.

7. Toleranzen

Die angegebenen Maße, Gewichte etc. werden nach Möglichkeit eingehalten, handelsübliche Differenzen hierbei bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8. Versand

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens bei Verlassen des Lagers geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über.

9. Mängelrüge und Gewährleistung

a) Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Bei Auftreten von Mängeln sind die Be- oder Verarbeitung sofort einzustellen. Später vorgebrachte Mängelrügen können nicht berücksichtigt werden.
b) Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen sind wir unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
c) Kommen wir unserer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsfrist nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Vertrages zu.
d) Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden). Im Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abzusichern.
e) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren spätestens in sechs Monaten ab Gefahrübergang.
f) Beim Verkauf von deklassiertem Material, sowie beim Verkauf "wie besichtigt", bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

10. Zahlungsbedingungen

a) Sämtliche Zahlungen sind mangels anderer Vereinbarung sofort nach Rechnungserhalt ohne irgendwelche Abzüge zu leisten.
b) Bei verspäteter Zahlung hat der Käufer vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
c) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Eigentumsvorbehalt

a) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Käufer das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgefürt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir für den Käufer eingehen.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i.S. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden Absatzes und wird vom Käufer für uns untentgeltlich verwahrt.
c) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden 1-ten Absatzes.
d) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug, hat die Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung des gerichtlichen Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt. Es gilt als vereinbart, dass die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten schon jetzt an uns abgetreten werden, und zwar in voller Höhe, bei Weiterveräußerung zusammen mit andern, uns nicht gehörenden Waren jedoch nur in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten Ware. Bei Weiterveräußerung nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder zur Sicherheitsübereignung an Dritte, ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, wir haben hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt.
e) Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers.
f) In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers zu verlangen und nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Käufers zum Zwecke der Wegnahme zu betreten. Derartige Maßnahmen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
g) Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unter Angabe der Pfandgläubiger benachrichtigen.
h) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen nur um insgesamt mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl veroflichtet.

12. Allgemeine Haftungsbegrenzung

a) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
b) Für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungshilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
c) Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sinsheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. b) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.


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